AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gültigkeit der AGB

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für alle von den Unternehmen der paso doble gGmbH (in der Folge: Verkäufer) geschlossenen Kaufverträge und von diesen abgegebene Angebote zum Abschluss von Kaufverträgen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Käufers werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht Vertragsbestandteil.

2. Abschluss des Vertrages

2.1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, auch wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge oder sonstige Produktbeschreibungen bzw. Unterlagen überlassen hat.

2.2. Die Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bei nicht vorrätiger Ware oder nicht möglicher Leistungserbringung ist der Käufer an seine Bestellung zwei Wochen gebunden.

2.3. Die Annahme kann schriftlich, per Fax, per E-Mail (z.B. durch Auftragsbestätigung), durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Leistung an den Käufer oder durch Entgegennahme von Anzahlungen erklärt werden.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich inklusive der jeweiligen Umsatzsteuer ab paso doble gGmbH, Wachauer Straße 30, 01454 Radeberg. Zusätzliche Leistungen, insbesondere der Versand oder die Lieferung der Ware an einen vom Käufer benannten Bestimmungsort sind in den Preisen nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

3.2. Die Zahlung ist 14 Tage nach Rechnungsdatum, nicht jedoch vor Lieferung oder Abnahme der Ware oder Erbringung der Leistung, zu leisten. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf. Für etwaige Mahnschreiben wird der Verkäufer Kosten in Höhe von EUR 5,00 je Mahnschreiben in Ansatz bringen.

3.3. Gegenüber dem Zahlungsanspruch stehen dem Käufer Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Das Recht des Käufers, im Fall von Mängeln einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, bleibt hiervon unberührt.

3.4. Wird der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist der Verkäufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen von § 321 BGB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (z.B. Einzelanfertigungen) oder Leistungen kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären.

4. Lieferfristen

4.1. Lieferfristen bzw. der Zeitpunkt der Leistungserbringung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

4.2. Kann der Verkäufer eine vereinbarte Lieferfrist oder den vereinbarten Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht einhalten, hat er den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, verlängern die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Störung. Der Käufer ist in solchen Fällen zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er die vereinbarten Leistungen nach Ablauf der Lieferfrist anmahnt, eine angemessene Nachfrist setzt und auch die angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Ist die Lieferfrist kalendermäßig bestimmt, beginnt die vom Käufer zu setzende angemessene Nachfrist mit deren Ablauf. Das gesetzliche Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt unberührt.

5. Lieferung, Gefahrübergang

5.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers, Wachauer Straße 30, 01454 Radeberg. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird der Verkäufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versenden. Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der Versendung (z.B. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit deren Übergabe auf den Käufer über. Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Bestimmungsort, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (Spediteur, Frachtführer) über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5.3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder Leistungserbringung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, Anfahrtskosten ) zu verlangen.

Hierfür berechnet der Verkäufer dem Käufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 1,50 je Quadratmeter in Anspruch genommener Lagerfläche und Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist oder in Ermangelung einer solchen ab Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder lediglich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer etwaigen laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.

6.2. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig.

6.3. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleiben bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.

Etwaige Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware oder der hieraus hergestellten Erzeugnisse tritt der Käufer bereits jetzt zur Sicherheit an den Verkäufer ab, der diese Abtretung annimmt. Der Käufer bleibt zur Einziehung der vorgenannten Forderungen berechtigt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, stellt er einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bestehen sonstige Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Abtretung den Schuldnern gegenüber offenlegt.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird dieser auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

7. Mängelansprüche

7.1. Die Mängelansprüche des Käufers bestimmen sich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

7.2. Zeigt sich ein Mangel der gelieferten Ware oder Leistung, so ist der Käufer verpflichtet, dies dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls sind Mängelansprüche des Käufers insoweit ausgeschlossen.

7.3. Ist die gelieferte Sache oder die erbrachte Leistung mangelhaft, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.

7.4. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.5. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hierdurch entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

7.6. Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.

7.7. Schadensersatzansprüche des Käufers und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 9.

8. Haftung

8.1. Der Verkäufer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz.

8.2. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei in letzterem Fall die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.

8.3. Im Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels oder einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

8.4. Ansprüche nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

8.5. Im Übrigen haftet der Verkäufer im Falle einer Pflichtverletzung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

9. Gerichtsstand

9.1. Erfüllungsort ist Radeberg.

9.2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Radeberg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

gültig ab: 16.05.2016

Allgemeine Geschäftsbedingungen Teilnahme Speiseversorgung Kita-Essen paso doble gGmbH

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